§ 17 Neuveranlagung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 – 3 K 3312/10Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2020 – II R 10/17Dingliche Wirkung eines GrundsteuermessbescheidsZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 – 3 K 3179/16Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2016 – XII ZR 183/13Geschäftsraummiete: Auslegung einer Formularklausel zur Umlage der GrundsteuerZitiert von 8
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23Zitiert von 6
- VG Ansbach, 31.03.2022 – AN 4 22.00088
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 20.07.2011 – 1 K 199/11.NWZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 – 3 K 77/00Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.06.2005 – 25 K 6943/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-1 (1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-2 (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-3 (3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/17#abs-4 (4) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.